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Vollständige Steuerbefreiung für den Erwerb von Kulturgütern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ErbStG -
Bezug:
Bezug: BStBl 2016 II S. 225
Der Erwerb von Kulturgütern i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ErbStG bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ErbStG vollständig steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ErbStG) und diese sich mindestens seit zwanzig Jahren im Familienbesitz befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Abs. 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom (BGBl 2016 I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ErbStG).
Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ErbStG sind vorab und gesondert zu prüfen.
Die Bereitschaft, die Kulturgüter der Denkmalspflege zu unterstellen, kann bereits beim Erblasser oder Schenker Vorgelegen haben. Es ist ausreichend, wenn sie erst vom Steuerpflichtigen erfüllt wird. Die Steuerbefreiung knüpft an den Erwerb an, die Voraussetzungen sind deshalb in jedem Fall vom Steuerpflichtigen zu erfüllen.
Die Denkmaleigenschaft kommt Gegenständen auch ohne einen hoheitlichen Akt (z. B. die Eintragung in ein Verzeichnis) zu, wenn sie die Anforderungen an ein Denkmal erfüllen. Deshalb ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, den Gegenstand oder die Sammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, ...