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BGH Urteil v. - KZR 60/18

Gesetze: § 19 GWB, § 20 GWB, § 87 GWB, § 89 GWB, § 91 S 2 GWB, § 92 GWB, § 93 GWB, § 119 GVG, § 517 ZPO, § 519 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO, § 2 Abs 4 TKG, § 28 TKG, § 2 EnWGRStrKartGV NW

Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts: Fristwahrende Einlegung der Berufung bei dem für Kartellsachen zuständigen Berufungsgericht bei Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit; parallele Anwendung der wettbewerbrechtlichen Missbrauchstatbestände neben der telekommunikationsrechtlichen Missbrauchsaufsicht - Berufungszuständigkeit II

Leitsatz

Berufungszuständigkeit II

1. Die Berufungszuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB beurteilt sich allein danach, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 87 GWB vorliegt (materielle Anknüpfung). Für die Zuständigkeit nach § 91 Satz 2 GWB genügt es entgegen früherer Rechtslage nicht, dass ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat (formelle Anknüpfung).

2. Besteht eine Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit eines nach §§ 91, 93, 92 i.V. mit § 87 GWB zuständigen Oberlandesgerichts kann die Berufung, über die gemäß § 119 GVG das allgemein zuständige Berufungsgericht zu entscheiden hat, fristwahrend auch bei dem für Kartellsachen zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein nach §§ 87, 89 GWB zuständiges Landgericht erkennbar in dieser Eigenschaft entschieden hat.

3. § 2 Abs. 4 TKG steht einer parallelen Anwendung der §§ 19, 20 GWB neben § 28 TKG nicht entgegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:291019UKZR60.18.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 102 Nr. 2
WM 2020 S. 652 Nr. 14
ZIP 2020 S. 736 Nr. 15
EAAAH-37522

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