Entscheidung durch Beschluss über unstatthaften Normenkontrollantrag
Leitsatz
1. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 13 EMRK verpflichten den Gesetzgeber, die verwaltungsgerichtliche prinzipale Normenkontrolle allgemein einzuführen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Über einen Normenkontrollantrag, der mangels landesrechtlicher Öffnungsklausel nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO unstatthaft ist, kann auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK durch Beschluss entschieden werden.