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BMF - IV C 4 - S 0171/19/10021 :002 BStBl 2019 I S. 1370

Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens; )

Bezug:

Der BFH hat mit o. g. Urteil entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht - insbesondere des IPSC-Schießens (International Practical Shooting Confederation - IPSC) - im konkreten Einzelfall auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils Folgendes:

Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der Gemeinnützigkeit zu versagen bzw. abzuerkennen.

Der BFH begründet seine Entscheidung maßgeblich damit, dass die vom Finanzgericht vorgenommene „tatsächliche Würdigung“ einer revisionsrechtlichen Prüfung standhalte (Rn. 35 ff. und Rn. 41 ff. des Urteils). Das Urteil ...

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