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BSG Urteil v. - B 6 KA 23/19 R

Gesetze: § 106 Abs 2 Nr 1 SGB 5 vom , § 106 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5 vom , § 106 Abs 2 Nr 2 S 4 SGB 5 vom , § 106 Abs 2 S 1 Nr 2 S 4 SGB 5 vom , § 106 Abs 5a S 3 SGB 5 vom , § 106 Abs 5a S 3 SGB 5 vom , § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, AMRL, § 47 Abs 4 AMG 1976

Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneimittelregress - Verbindlichkeit von Therapiehinweisen des G-BA ab ihrem Inkrafttreten - keine Rückwirkung - Unzulässigkeit der Festsetzung von Einzelfallregressen wegen Unwirtschaftlichkeit von Verordnungen neben einer Richtgrößenprüfung

Leitsatz

1. Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses sind für den Vertragsarzt erst mit ihrem Inkrafttreten verbindlich und wirken auch dann nicht zurück, wenn sie inhaltlich mit älteren Verordnungsempfehlungen in Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften übereinstimmen.

2. Neben einer Richtgrößenprüfung dürfen Einzelfallregresse nur wegen Unzulässigkeit, nicht aber wegen Unwirtschaftlichkeit von Verordnungen festgesetzt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:110919UB6KA2319R0

Fundstelle(n):
XAAAH-37935

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