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BSG Urteil v. - B 6 KA 21/19 R

Gesetze: § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 106 Abs 2 S 4 SGB 5 vom , § 106 Abs 2 S 4 SGB 5 vom , § 21 AMG 1976, §§ 21ff AMG 1976, AMRL

Wirtschaftlichkeitsprüfung - Nichtbeachtung der normativen Vorgaben für die Arzneimittelverordnung durch Vertragsarzt - Prüfgremien - kein Beurteilungsspielraum für die Prüfung der Zulässigkeit vertragsärztlicher Verordnungen

Leitsatz

1. Beachtet ein Vertragsarzt nicht die normativen Vorgaben für die Verordnung von Arzneimitteln, insbesondere die Zulassungsindikation nach dem Arzneimittelgesetz, gesetzliche Ausschlüsse oder Therapiehinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses, haben die Prüfgremien gegen ihn auf Antrag der Krankenkasse des betroffenen Versicherten einen Regress wegen der Kosten dieser Verordnung festzusetzen, und zwar unabhängig davon, nach welcher Methode die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise des Vertragsarztes im Übrigen geprüft wird.

2. Für die Prüfung der Zulässigkeit vertragsärztlicher Verordnungen steht den Prüfgremien kein die gerichtliche Nachprüfung beschränkender Beurteilungsspielraum zu; sie haben auch kein Ermessen auszuüben.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:110919UB6KA2119R0

Fundstelle(n):
CAAAH-37942

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