Gesetze: § 249 Abs 1 SGB 6, § 307d Abs 1 Nr 1 SGB 6 vom , § 307d Abs 5 Nr 1 SGB 6 vom , § 164 Abs 2 S 3 SGG, Art 1 Nr 15 RVLVG, Art 1 Nr 20 Buchst e RVLVuStabG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG
(Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gem § 307d SGB 6 idF des RVLVG für die Erziehung eines vor dem geborenen Adoptivkindes nur bei bereits in der Rente angerechneter Kindererziehungszeit für den 12 Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt - sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung)
Leitsatz
Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Bestandsrentnerin für ein vor dem geborenes Adoptivkind einen Kindererziehungszuschlag nach den durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz (juris: RVLVG) zum eingeführten Vorschriften nur dann erhielt, wenn in ihrer Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.