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Steuerliche Gewinnermittlung; Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die im Jahr des Übergangs auf neue Rechnungsgrundlagen erteilt werden
Bezug: BStBl 2005 I S. 1054
Bezug: BStBl 2018 I S. 1107
Bezug: BStBl 2020 II S . 2
Der - (BStBl 2020 II S . 2) entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht nach § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG zu verteilen sind.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Randnummer 5 des (BStBl 2018 I S. 1107) wird wie folgt gefasst:
Die Verteilungsregelung gilt nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden ( BStBl 2020 II S. 2). Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, auch die Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG (vgl. Randnummern 3 und 4 sowie 6 bis 8) zu verteilen. Satz 3 kann nur einheitlich für alle Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 angewendet werden.“
Randnummer 5 des BStBl 2005 I S. 1054