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BVerwG Beschluss v. - 6 B 164/18

Gesetze: § 25 TKG 2004, § 37 TKG 2004, § 43 VwVfG, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG

Bindungswirkung der Ablehnung einer Anordnung nach § 25 TKG durch die Bundesnetzagentur

Leitsatz

Die Ablehnung einer Zugangs- oder Entgeltanordnung nach § 25 TKG aufgrund materieller Prüfung im Wege einer inhaltlichen Entscheidung der Bundesnetzagentur entfaltet nach § 43 VwVfG Bindungswirkung. Sie kann von der Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage anlässlich eines neu gestellten Antrags auf Erlass einer entsprechenden Anordnung zu demselben Gegenstand nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:131119B6B164.18.0

Fundstelle(n):
PAAAH-38389

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