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BFH Urteil v. - X K 1/19

Gesetze: GVG § 198 Abs. 1;

Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

Leitsatz

1. NV: Wenn ein Verfahren bereits erheblich verzögert ist, kann es geboten sein, das Verfahren auch während eines Zeitraums, in dem die maßgebenden Akten an eine andere Stelle versandt werden mussten, weiter zu fördern und hierfür entsprechende Vorsorge zu treffen.

2. NV: Eine in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, nach einem Jahr und acht Monaten erhobene Verzögerungsrüge ist jedenfalls dann nicht verfrüht —und daher wirksam—, wenn ein Parallelverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich verzögert war und dadurch Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werden kann.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.081019.XK1.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 350 Nr. 7
BFH/NV 2020 S. 98 Nr. 2
HFR 2020 S. 380 Nr. 4
UAAAH-38396

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