Ermäßigter Steuersatz für genehmigungsfreien Linienverkehr mit Schiffen
Leitsatz
1. NV: Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen) sind auch dann erfüllt, wenn die Beförderung —wie bei Stadtrundfahrten— dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient (Fortführung der , BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003; vom - XI R 32/14, BFH/NV 2016, 789).
2. NV: Auch die Personenbeförderung im Linienverkehr mit Schiffen unterliegt grundsätzlich nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Personenbeförderung alle Merkmale des Linienverkehrs erfüllt und der Linienverkehr genehmigt ist.
3. NV: Ist für die Personenbeförderung im Linienverkehr mit Schiffen kein Genehmigungsverfahren vorgesehen, ist der genehmigungsfreie Linienverkehr dem genehmigten Linienverkehr gleichzustellen (Fortführung der , BFHE 153, 162, BStBl II 1988, 651; vom - V R 39/87, BFH/NV 1989, 267).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.280819.XIR27.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 108 Nr. 2 HFR 2020 S. 280 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2020 S. 402 UR 2020 S. 394 Nr. 10 UStB 2020 S. 52 Nr. 2 EAAAH-38397