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BFH Beschluss v. - IX B 49/19

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung

Leitsatz

NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dass Schönheitsreparaturen unter die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fallen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.240919.IXB49.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 94 Nr. 2
LAAAH-38402

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