Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft
Leitsatz
1. Im Falle der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft ist es zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ausreichend, wenn die Beteiligung im Zeit-punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte und die Ein-künfte hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden.
2. Diese Rechtsgrundsätze gelten im Falle einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft entsprechend, wenn die auf die Treuhand-Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile an der Personengesellschaft auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin steuerrechtlich dem Insolvenz-schuldner als Mitunternehmer zuzurechnen sind.
3. Werden in einem bestandskräftigen Feststellungsbescheid die Gewinnanteile der Treuhand-Gesellschafter trotz des Insolvenzverfahrens weiterhin dem Insolvenzschuldner als Mitunternehmer steuerlich zugerechnet, so ist aufgrund der Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheids für das Einkommensteuerverfahren vom Fortbestand des Treuhandverhältnisses auszugehen.
4. Die Bindungswirkung der für die Personengesellschaft und die Treuhand ergangenen Feststellungsbescheide erstreckt sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 InsO, die daher im Einkommensteuerverfahren eigenständig zu prüfen sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.100719.XR31.16.0
Fundstelle(n): BStBl 2022 II Seite 488 BB 2020 S. 21 Nr. 1 BB 2020 S. 417 Nr. 8 BFH/NV 2020 S. 152 Nr. 2 BFH/PR 2020 S. 120 Nr. 4 DB 2019 S. 6 Nr. 51 DB 2020 S. 703 Nr. 14 DStR 2019 S. 9 Nr. 51 DStRE 2020 S. 170 Nr. 3 EStB 2020 S. 11 Nr. 1 GStB 2020 S. 15 Nr. 4 HFR 2020 S. 151 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2020 S. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2020 S. 78 ZIP 2020 S. 130 Nr. 3 VAAAH-38403