Nachträgliche Aufhebung eines Durchsuchungsbeschlusses führt zur Rechtswidrigkeit einer bei der Durchsuchung getätigten Sachpfändung
Leitsatz
1. Eine in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Wohnung gelegene, privat genutzte Garage fällt unter den Begriff der „Wohnung“ i.S. des § 287 Abs. 4 Satz 1 AO.
2. Für die gewaltsame Öffnung und für das Durchsuchen einer derartigen Garage mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, wenn weder die Einwilligung des Vollstreckungsschuldners noch Gefahr im Verzug vorliegen (§ 287 Abs. 4 AO).
3. Wird der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben, wird eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.
4. Dem FG ist es verwehrt, die Entscheidung des LG, mit dem dieses den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben hat, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
5. Die bloße Erneuerung von Pfandsiegelmarken ist ebenso wie das Mitnehmen der Schlüssel und der Fahrzeugpapiere eines gepfändeten Fahrzeugs keine (erneute) Pfändung.
Fundstelle(n): BStBl 2023 II Seite 207 AO-StB 2020 S. 35 Nr. 2 BB 2020 S. 1575 Nr. 28 BB 2020 S. 21 Nr. 1 BFH/NV 2020 S. 116 Nr. 2 BFH/PR 2020 S. 88 Nr. 3 DB 2019 S. 15 Nr. 51 DB 2019 S. 6 Nr. 51 DStRE 2020 S. 111 Nr. 2 DStZ 2020 S. 149 Nr. 5 GStB 2020 S. 13 Nr. 4 HFR 2020 S. 500 Nr. 6 KÖSDI 2020 S. 21559 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2020 S. 14 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2020 S. 206 WM 2020 S. 180 Nr. 4 ZIP 2020 S. 3 Nr. 2 wistra 2020 S. 4 Nr. 2 TAAAH-38408