Schlüssigkeit einer Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Zurechnung des Wissens des Hauptzollamts bei Begleichung von Sozialversicherungsbeiträgen erst nach dessen Beauftragung mit der Vollstreckung
Leitsatz
Der unter Vorlage von Zahlungsaufstellungen gehaltene Vortrag des Insolvenzverwalters, der Schuldner habe Sozialversicherungsbeiträge nicht nur an den beklagten Anfechtungsgegner, sondern auch an weitere Sozialversicherungsträger erst nach der Beauftragung des Hauptzollamtes mit der Vollstreckung beglichen, reicht aus, um die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Wissens des Hauptzollamtes zu schaffen; nähere Darlegungen zur Person des Erstellers der Listen und zu den Informationsquellen sind keine Schlüssigkeitsvoraussetzungen (Ergänzung zu , ZInsO 2015, 1262).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:311019UIXZR170.18.0
Fundstelle(n): DB 2020 S. 50 Nr. 1 DStR 2020 S. 10 Nr. 4 GmbH-StB 2020 S. 70 Nr. 3 NJW 2020 S. 9 Nr. 3 NJW-RR 2020 S. 294 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 985 NWB-Eilnachricht Nr. 2/2020 S. 78 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2020 S. 328 WM 2020 S. 95 Nr. 2 ZIP 2020 S. 83 Nr. 2 VAAAH-38523