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BGH Beschluss v. - XIII ZB 120/19

Gesetze: Art 2 Buchst b EGV 1370/2007, Art 5 Abs 1 S 2 EGV 1370/2007, Art 5 Abs 2 EGV 1370/2007, § 1 Abs 1 KomGArbG NW, § 6 KomGArbG NW, § 3 Abs 1 ÖPNVG NW

Vergabenachprüfungsverfahren: Eigenschaft als zuständige Behörde für die Auftragsvergabe; Geltung des Vorrangs des allgemeinen Vergaberechts für Direktvergaben - Busvergabe Heinsberg

Leitsatz

Busvergabe Heinsberg

1. Die Eigenschaft als zuständige Behörde für die Auftragsvergabe im Sinne von Art. 2 Buchst. b VO 1370/2007 geht nicht dadurch verloren, dass eine Behörde bestimmte Aufgaben wie die Bestimmung der Tarife oder Beförderungsbedingungen durch einen kommunalen Zweckverband erfüllen lässt.

2. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 angeordnete Vorrang des allgemeinen Vergaberechts erfasst auch Direktvergaben, die nicht durch den Abschluss eines Vertrags, sondern durch einen anderen rechtsverbindlichen Akt erfolgen, etwa durch Gesellschafterbeschluss oder durch gesellschaftsrechtliche Weisung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:121119BXIIIZB120.19.0

Fundstelle(n):
PAAAH-38525

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