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BGH Urteil v. - IX ZR 22/17

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 833a ZPO

Rechtsanwaltsvertrag: Pflichten des Anwalts bei Auftrag zur zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung; Betreibung der Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung bei drohendem Forderungsausfall

Leitsatz

1. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann (Bestätigung von , WM 2017, 1938 Rn. 11).

2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:190919UIXZR22.17.0

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 169 Nr. 4
DStR 2020 S. 15 Nr. 10
NJW 2020 S. 8 Nr. 3
NJW 2020 S. 843 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 2/2020 S. 79
WM 2020 S. 93 Nr. 2
ZIP 2020 S. 368 Nr. 8
CAAAH-38590

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