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Umsatzsteuer-Anwendungserlass;
Änderungen zum (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem (2018/0979679), BStBl 2018 I S.1402, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2019/1083705), BStBl. 2019 I S. 1396, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:
a)Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Beispiel 1:
Tabelle in neuem Fenster öffnenWert der Mahlzeit3,30 €Zahlung des Arbeitnehmers1,00 €maßgeblicher Wert3,30 €darin enthalten 19/119 Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %)./.0,53 €Bemessungsgrundlage2,77 €_________Beispiel 2:
Tabelle in neuem Fenster öffnenWert de...