Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Zurechenbarkeit einer späteren Anlageentscheidung ohne erneute Beratung - Kapitalanlageberatung, Zurechnung
Leitsatz
Kapitalanlageberatung, Zurechnung
Der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht ist nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage auf der Grundlage der Empfehlung begrenzt. Es steht den Vertragsparteien frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Insofern kann der Schutzzweck haftungserweiternd wirken. Deshalb können auch spätere Anlageentscheidungen, die der Anleger auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne erneute Beratung/Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein.
Fundstelle(n): BB 2020 S. 65 Nr. 3 DB 2019 S. 2861 Nr. 51 DStR 2020 S. 12 Nr. 1 NJW 2020 S. 387 Nr. 6 NJW 2020 S. 9 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 2/2020 S. 78 WM 2020 S. 119 Nr. 3 WM 2021 S. 261 Nr. 6 ZIP 2020 S. 1 Nr. 1 ZIP 2020 S. 125 Nr. 3 MAAAH-38714