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BGH Urteil v. - III ZR 198/18

Gesetze: § 448 ZPO

Beweisverfahren: Voraussetzung einer Parteivernehmung von Amts wegen; Antrag auf Parteivernehmung des Prozessgegners - Parteivernehmung, Subsidiarität

Leitsatz

Parteivernehmung, Subsidiarität

1. Eine Parteivernehmung von Amts wegen kommt nur in Betracht, wenn zuvor alle angebotenen Beweismittel ausgeschöpft worden sind und keinen vollständigen Beweis erbracht haben. Weiterhin muss die beweisbelastete Partei alle ihr zumutbaren Zeugenbeweise angetreten haben.

2. Dagegen ist es zur Wahrung der Subsidiarität der Parteivernehmung nach § 448 ZPO nicht erforderlich, dass die beweisbelastete Partei eine im Lager des Prozessgegners stehende Person als Zeugen benennt. Erst recht muss sie nicht die Parteivernehmung des Gegners beantragen (Fortführung von , NJW 1997, 1988).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:121219UIIIZR198.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 4
NJW 2020 S. 776 Nr. 11
NJW 2020 S. 9 Nr. 4
NJW 2020 S. 9 Nr. 6
WM 2020 S. 121 Nr. 3
MAAAH-39281

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