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BFH Beschluss v. - X B 70/19

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1, 2;

Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag

Leitsatz

1. NV: Bei einem am Vortag des Terminstages hinreichend vor Dienstschluss beim FG eingegangenen Terminverlegungsantrag handelt es sich —ohne Vorliegen besonderer Umstände— grundsätzlich nicht um einen „in letzter Minute“ gestellten Antrag, so dass keine erhöhten Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes gelten.

2. NV: Wenn ein Arzt ausdrücklich die krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten oder Prozessbevollmächtigten bescheinigt, ist damit in aller Regel ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung glaubhaft gemacht.

3. NV: Ein FG darf nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte und ohne Sachaufklärung allein aus dem Umstand, dass ein Prozessbevollmächtigter in zwei unterschiedlichen Verfahren jeweils um eine krankheitsbedingte Terminverlegung ersucht hat, auf eine chronische Erkrankung des Prozessbevollmächtigten schließen, die erhöhte Vorsorgepflichten auslöst und damit keinen erheblichen Grund für eine Terminverlegung darstellt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.041119.XB70.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 226 Nr. 3
HFR 2020 S. 374 Nr. 4
LAAAH-39332

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