Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit )
Leitsatz
Parallelentscheidung zu :
1. NV: Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände i.S. des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen „handelsüblich“ i. S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind.
2. NV: Die Tatsacheninstanz muss —u.U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen— ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.100719.XIR2.18.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 238 Nr. 3 HFR 2020 S. 293 Nr. 3 PAAAH-39335