Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug und Belegnachweis - handelsübliche Bezeichnung (Teilweise inhaltsgleich mit )
Leitsatz
Teilweise Parallelentscheidung zu XI R 28/18
1. NV: Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände i.S. des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen „handelsüblich“ i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind.
2. NV: Gleiches wie zu 1. gilt für die nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV a.F. erforderliche Angabe im Rechnungsdoppel für den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
3. NV: Die Tatsacheninstanz muss —u.U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen— ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.100719.XIR27.18.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 242 Nr. 3 DStR 2020 S. 154 Nr. 4 DStRE 2020 S. 179 Nr. 3 HFR 2020 S. 291 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2020 S. 205 UStB 2020 S. 37 Nr. 2 ZAAAH-39336