Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - III R 29/17

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 1; InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 3; InvZulG 2010 § 3 Abs. 1 Satz 2;

Investitionszulage: Zuordnung eines Betriebs nach Maßgabe der Klassifikation der Wirtschaftszweige - Abgrenzung "Verarbeitendes Gewerbe" von "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden"

Leitsatz

Ein Betrieb, der aus den im Steinbruch gewonnenen Hartsteinen durch mehrmaliges Brechen, Mahlen, Sieben und Waschen sowie Beimischen Splitte und Mineralgemische erzeugt und abgebaute Sande und Kiese durch Sieben, Waschen und Brechen aufbereitet, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen (vgl. Senatsurteil vom - III R 20/14, BFHE 259, 188, BStBl II 2017, 1167); das gilt auch dann, wenn zugekaufter Sand beigemischt wird und die Tätigkeiten nicht "auf dem Gelände des Steinbruchs" selbst, sondern "außerhalb von Steinbrüchen" ausgeführt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.190919.IIIR29.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 236 Nr. 3
DStRE 2020 S. 614 Nr. 10
HFR 2020 S. 252 Nr. 3
DAAAH-39339

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank