1. NV: Unterlässt das FG eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO, ist dieser Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vom Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend zu machen und substantiiert darzulegen.
2. NV: Erhebt der notwendig Beizuladende während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens selbst beim FG Klage gegen die angefochtenen Feststellungsbescheide, wird der Verstoß des FG gegen die Grundordnung des Verfahrens hierdurch nicht geheilt. Die Vorentscheidung ist in der Regel aufzuheben und der Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, damit beim FG im Wege der Verbindung der Verfahren eine einheitliche Entscheidung ergehen kann.