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BFH Beschluss v. - VIII B 70/19

Gesetze: FGO § 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 2 bis 5;

Selbstvertretungsbefugnis eines ehemals als Rechtsanwalt und als rumänischer Anwalt zugelassenen Beschwerdeführers

Leitsatz

NV: Ein ehemals als Rechtsanwalt und nunmehr als rumänischer Anwalt (Avocat definitiv) zugelassener Beschwerdeführer ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH nicht zur Selbstvertretung berechtigt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.151019.VIIIB70.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 212 Nr. 3
DStR 2020 S. 12 Nr. 3
KAAAH-39341

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