1. NV: Eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum sog. Verböserungshinweis (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) liegt nicht vor, wenn das FG eine Verböserung deshalb ablehnt, weil der angefochtene Verwaltungsakt durch die Einspruchsentscheidung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert wird.
2. NV: Das FG hat seine Pflicht zur vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffs (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht verletzt, wenn es den aus dem Akteninhalt folgenden Sachverhalt würdigt, aber zu einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung kommt als die Kläger.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:B.231019.IXB20.19.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 215 Nr. 3 EAAAH-39343