1. NV: Die —zu verneinende— Rechtsfrage, ob größerer Erhaltungsaufwand i.S. des § 82b EStDV aus dem Jahr 2012 auch noch in den letzten beiden Jahren des Fünfjahreszeitraums (2015 und 2016) je zur Hälfte geltend gemacht werden kann, ist ebenso wie die —zu bejahende— Rechtsfrage, ob bei erstmaliger Ausübung des Wahlrechts im Jahr 2015 ein „Zwangsabzug“ von einem Fünftel der Aufwendungen im Entstehungsjahr erfolgen darf, geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
2. NV: Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO) ist nicht erforderlich, dass das FG in seiner Entscheidung auf die schriftsätzlich geäußerten Erwägungen der Kläger im Einzelnen „argumentativ eingeht“.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:B.041119.IXB64.19.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 224 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2020 S. 287 DAAAH-39352