Veräußerungskosten grundsätzlich keine vorab entstandenen Werbungskosten
Leitsatz
1. NV: Veräußert der Steuerpflichtige eine private, zuvor nicht vermietete Immobilie, um sich die nötigen Geldmittel für die Anschaffung eines Vermietungsobjekts zu verschaffen, sind die Veräußerungskosten grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
2. NV: Eine den Veräußerungszusammenhang überlagernde und diese verdrängende Veranlassung durch die beabsichtigte Vermietung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige ohne wirtschaftlichen oder rechtlichen Zwang zur Veräußerung entschlossen hat und er auch über die Verwendung des Veräußerungserlöses frei disponieren kann (Abgrenzung zu Senatsurteil vom - IX R 22/13, BFH/NV 2014, 1195).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.291019.IXR22.18.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 194 Nr. 3 EStB 2020 S. 53 Nr. 2 HFR 2020 S. 232 Nr. 3 KÖSDI 2020 S. 21636 Nr. 3 StuB-Bilanzreport Nr. 7/2020 S. 279 NAAAH-39353