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BFH Urteil v. - V R 29/19 (V R 44/16) BStBl 2021 II S. 646

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6; BGB § 164 Abs. 1; BGB § 167 Abs. 1; BGB § 179; AO § 163; AO § 227; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2;

Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung

Leitsatz

1. Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als „Trockenbauarbeiten“ kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht.

2. Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Werklieferung oder Werkleistung in dem Monat der Rechnungsausstellung erbracht („bewirkt“) wurde (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom  - V R 18/17, BFHE 261,187, HFR 2018, 987).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.151019.VR29.19.0

Fundstelle(n):
BStBl 2021 II Seite 646
HFR 2020 S. 399 Nr. 4
LAAAH-39358

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