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BSG Urteil v. - B 11 AL 19/18 R

Gesetze: § 159 Abs 1 S 1 SGB 3 vom , § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3 vom , § 330 Abs 1 Alt 2 SGB 3, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10

Überprüfungsverfahren - Rücknahme einer Sperrzeitentscheidung - Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung - ständige Rechtsprechung - abweichende Verwaltungspraxis - Nichtberücksichtigung bzw fehlerhafte Interpretation bestehender ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung

Leitsatz

Die Verpflichtung zur Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts ist nicht wegen von der Verwaltungspraxis abweichender ständiger Rechtsprechung begrenzt, wenn die Arbeitsverwaltung eine bei Erlass des Verwaltungsakts bereits bestehende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt bzw fehlerhaft interpretiert hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:120919UB11AL1918R0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 1389 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2019 S. 2839
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2019 S. 804
DAAAH-39553

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