Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - 3 StR 521/18

Gesetze: § 27 Abs 1 StGB, § 28 Abs 2 StGB, § 259 Abs 1 StGB, § 260a Abs 1 StGB, § 267 Abs 1 StGB, § 267 Abs 4 StGB

Prüfung des strafbaren Tatbeitrags bei jedem Mitglied einer Bande

Leitsatz

Handelt der Gehilfe einer Hehlerei gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, macht er sich auch dann wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Bandenhehlerei strafbar, wenn der von ihm unterstützte Haupttäter diese besonderen persönlichen Merkmale nicht erfüllt. Das gilt entsprechend für die Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:171019U3STR521.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 5
NJW 2020 S. 1080 Nr. 15
wistra 2020 S. 105 Nr. 3
VAAAH-39654

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank