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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Bezug: BStBl 2014 I S. 290
Bezug: BStBl 2019 I S. 946
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2019 I S. 946) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
In Nummer 1.4 des AEAO zu § 30 wird das Klammerzitat „(vgl. AEAO zu § 30, Nr. 10 )“ durch das Klammerzitat „(vgl. AEAO zu § 30, Nr. 13 )“ ersetzt.
Der AEAO zu § 31a wird wie folgt geändert:
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3 Zuständige Stellen
Zuständig für die Prüfung und Bekämpfung von illegaler Beschäftigung nach Nr. 2 .1 des AEAO zu § 31a und Schwarzarbeit nach Nr. 2 .2 lfd. Nr. 1 und 2 des AEAO zu § 31a sind die Behörden der Zollverwaltung, Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Die FKS prüft auch, ob Verstöße gegen Mitteilungspflichten nach Nr. 2 .2 lfd. Nr. 3 des AEAO zu § 31a vorliegen, sofern diese Mitteilungspflichten Sozialleistungen nach dem SGB II, dem SGB III oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz betreffen; für Sozialleistungen nach dem SGB I sind die jeweiligen Leistungs- bzw. Subventionsgeber zuständig (vgl. AEAO zu § 31a, Nr. 4 .2). Für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen di...