Pflicht des Gerichts zur Entgegennahme von Unterlagen, die ein Beteiligter anbietet
Leitsatz
1. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet u.a., dass der Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens das Recht hat, sich vor dem Erlass der Entscheidung zu dem Sachverhalt zu äußern, der der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Daraus folgt zugleich, dass das Gericht derartige Äußerungen entgegennehmen muss.
2. NV: Die Anforderungen des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO sind erfüllt, wenn der Kläger dem FG so viele sachverhaltsmäßige Erläuterungen gibt, dass das Gericht die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundzügen erkennen kann und so in die Lage versetzt wird, ggf. in einer zweiten Stufe der Klagekonkretisierung von der in § 79b Abs. 2 FGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen und zu „bestimmten Vorgängen“ nähere Sachverhaltserläuterungen zu verlangen. Daraus ergibt sich, dass die Streitkomplexe bis zur Erkennbarkeit „bestimmter Vorgänge“ erläutert werden müssen, um den Anforderungen des § 79b Abs. 1 FGO zu genügen.
3. NV: Auch nach dem Ablauf einer wirksam gesetzten Ausschlussfrist berechtigt § 79b Abs. 3 FGO das Gericht nicht dazu, verspätete vorgelegte Unterlagen nicht einmal entgegenzunehmen und sich dadurch selbst außerstande zu setzen, sich die von § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zwingend vorausgesetzte Überzeugung von der Verzögerung des Rechtsstreits überhaupt erst bilden zu können.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:B.111219.XB40.19.0
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 78 Nr. 3 AO-StB 2020 S. 83 Nr. 3 BFH/NV 2020 S. 231 Nr. 3 ZAAAH-39871