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BFH Beschluss v. - II B 48/19

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Festsetzungsverjährung bei Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs

Leitsatz

1. NV: § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG enthält keine Fristen für die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs.

2. NV: Die besondere Verjährungsregelung in § 16 Abs. 4 GrEStG knüpft an die tatsächliche Rückgängigmachung an.

3. NV: Die Rückgängigmachung ist kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, mit der Folge, dass die Verjährungsfrist erneut begönne.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.041119.IIB48.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 182 Nr. 3
ErbStB 2020 S. 66 Nr. 3
TAAAH-39873

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