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Umsatzsteuer; Steuersatz eines Subunternehmens im genehmigten Linienverkehr mit Bussen (Änderung des Abschnitts 12.13. Abs. 5 UStAE)
Bezug: BStBl 2010 I S. 846
Bezug:
Bezug: BStBl 2016 II S. 494
I.
Der BFH hatte mit (BStBl 2016 II S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.
Aus der Praxis sind Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BStBl 2020 I Seite 184, geändert worden ist, Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE wie folgt geändert:
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 6 eingefügt:
„3Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie durch den Genehmigungsinhaber (§ 2 Abs. 1 PBefG) mit eigenbetrieblichen Kraftomnibussen erbracht wird. 4Hinsichtlich des Leistungsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Subunternehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine nicht begünstigte Gestellungsleistung, ...