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BSG Urteil v. - B 1 KR 10/19 R

Gesetze: § 45 SGB 1, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 112 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5, § 112 Abs 2 S 2 SGB 5, § 275 Abs 1c S 2 SGB 5, § 275 Abs 5 SGB 5, § 139 BGB, § 242 BGB, § 11 Abs 2 S 1 KHBV, § 11 Abs 2 S 2 KHBV

(Krankenversicherung - Krankenhaus - Schlussrechnung mit ins Auge springendem Korrekturbedarf - kein Eintritt der Verwirkung - Prüftiefe der Krankenhausabrechnung - Nichtigkeit der Zahlungsregelung des § 11 Abs 2 KHBV - Verjährung von Vergütungsansprüchen der Krankenhäuser)

Leitsatz

1. Stellt das Krankenhaus der Krankenkasse eine Schlussrechnung mit ins Auge springendem Korrekturbedarf, hindert dies den Eintritt der Verwirkung.

2. Die von der Krankenkasse gewählte Prüftiefe der Krankenhausabrechnung bestimmt, welche Erkenntnisquellen dafür maßgeblich sind, ob ein ins Auge springender Korrekturbedarf der Schlussrechnung besteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:191119UB1KR1019R0

Fundstelle(n):
NAAAH-40240

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