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BGH Urteil v. - I ZR 161/18

Gesetze: § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 2 Nr 1 UWG, § 8 UWG

Irreführende Bezeichnung eines Zeichens als "Gütesiegel": Wegfall der Irreführung bei geändertem Verkehrsverständnis; Verkehrsverständnis hinsichtlich eines Gütesiegels oder Prüfzeichens; Überprüfung des Verfahrens und der Prüfkriterien; Neutralität der Prüfeinrichtung - IVD-Gütesiegel

Leitsatz

IVD-Gütesiegel

1. Eine Irreführung liegt nicht (mehr) vor, wenn sich das Verkehrsverständnis mit der Folge geändert hat, dass die beanstandete Angabe den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

2. Ein Gütesiegel oder Prüfzeichen wird vom Verkehr dahingehend verstanden, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft hat. Ein solches Zeichen bietet aus der Sicht des Verkehrs die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (Fortführung von , GRUR 2016, 1076 Rn. 39 = WRP 2016, 1221 - LGA tested).

3. Die Bestimmung des Verfahrens und der Prüfkriterien liegt grundsätzlich in der autonomen Entscheidung der vergebenden Stelle. Sie kann jedoch daraufhin überprüft werden, ob im Einzelfall - etwa unter Bezugnahme auf anerkannte technische Standards oder Normierungen der betroffenen Produktsparte - sachgerechte Kriterien festgelegt worden sind.

4. Die Zahlung einer angemessenen Gebühr für die Durchführung der Prüfung oder die Verleihung des Siegels steht der Neutralität der Prüfeinrichtung nicht entgegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:040719UIZR161.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 257 Nr. 6
DB 2020 S. 726 Nr. 14
NJW 2020 S. 8 Nr. 7
OAAAH-40513

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