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BGH Beschluss v. - I ZB 60/18

Gesetze: § 51 Abs 3 ZPO, § 802a Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, § 802c ZPO, § 802f ZPO

Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit der Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen Vorsorgebevollmächtigten; Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur Abgabe der Vermögensauskunft

Leitsatz

1. Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.

2. Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:231019BIZB60.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 7
NJW 2020 S. 1143 Nr. 16
NJW 2020 S. 199 Nr. 7
WM 2020 S. 233 Nr. 5
YAAAH-40514

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