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BAG Urteil v. - 3 AZR 251/17

Gesetze: § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, Art 3 Abs 1 GG

Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

Leitsatz

1. Gewährt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einem mittelbaren Durchführungsweg und wird im mittelbaren Durchführungsweg die Leistungsordnung im Rahmen der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verschlechtert, so löst dies keine Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes aus.

2. Verstößt eine Dienstvereinbarung zunächst nicht gegen den personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, kann sich dies durch spätere Entwicklungen ändern.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:200819.U.3AZR251.17.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1337 Nr. 24
BB 2020 S. 307 Nr. 6
DStR 2020 S. 10 Nr. 11
ZIP 2020 S. 1425 Nr. 29
AAAAH-40616

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