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BAG Urteil v. - 10 AZR 567/17

Gesetze: § 12 SokaSiG, § 14 S 1 AEntG, § 7 Abs 7 SokaSiG, § 7 Abs 8 SokaSiG, § 7 Abs 11 SokaSiG, § 3 Abs 8 SokaSiG, § 3 Abs 5 SokaSiG, § 3 Abs 6 SokaSiG, § 3 Abs 7 SokaSiG, § 5 S 1 AEntG, § 8 Abs 1 S 1 AEntG, § 287 Abs 1 ZPO, § 287 Abs 2 ZPO, § 1 TVG

Bürgenhaftung nach dem AEntG für Sozialkassenbeiträge

Leitsatz

1. Die in § 12 SokaSiG geregelte entsprechende Anwendbarkeit von Abschnitt 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom bezieht sich auf alle Zeiträume, die das SokaSiG umfasst.

2. Inhaberin der Ansprüche auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, die seit dem gerichtlich geltend gemacht werden, ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) auch dann, wenn die Ansprüche vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.

3. Aus Sicht des Senats ist die in § 3 Abs. 5 SokaSiG festgeschriebene Geltung der bautariflichen Bestimmungen zum sog. Doppelbelastungsverbot einschließlich der in § 3 Abs. 8 SokaSiG vorgesehenen Erstreckung auf ausländische Arbeitgeber verfassungsgemäß.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:301019.U.10AZR567.17.0

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 12 Nr. 7
LAAAH-40621

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