(Soziales Entschädigungsrecht - zwangsweise Umsiedlung von Russlanddeutschen in eine Sondersiedlung im Zweiten Weltkrieg - sowjetische Kommandanturaufsicht - Geburt in der Internierung - Aufhebung der Kommandanturaufsicht - spätere Wohnortbeschränkung in der Sowjetunion - Anschlussgewahrsam - Atomwaffen-Tests in der Nähe des Wohnorts - atomare Strahlung - internierungseigentümliche Verhältnisse - fremdstaatlicher Entschädigungsanspruch nach § 7 Abs 2 BVG - Ermittlung der konkreten Strahlenkontamination am Internierungsort - sozialgerichtliches Verfahren - Revisibilität von ausländischem Recht - Überprüfung bei Aufklärungsrüge - Zurückverweisung)
Leitsatz
1. Eine Beschädigtenrente wegen internierungseigentümlicher Strahlenkontamination wird nicht durch einen Entschädigungsanspruch nach kasachischem Recht wegen Strahlenschäden nach Atomwaffentests ausgeschlossen.
2. Kasachisches Recht über die Klassifizierung strahlenbelasteter Territorien in der Nähe eines Atomwaffentestgeländes entbindet das Tatsachengericht nicht von der Ermittlung der konkreten Strahlenkontamination am Internierungsort.