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BGH Urteil v. - I ZR 23/19

Gesetze: § 3a UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 3 Abs 3 BattG, § 4 Abs 1 S 1 BattG, § 20 Nr 1 BattG

Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt - Pflichten des Batterieherstellers

Leitsatz

Pflichten des Batterieherstellers

1. Das in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG geregelte Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt stellt eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar.

2. Eine im Zeitpunkt der Verletzungshandlung gegebene Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn der Mitbewerber die unternehmerische Tätigkeit, die diese Anspruchsberechtigung zunächst begründet hatte, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat. Es reicht insoweit nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist (Fortführung von , GRUR 2016, 1187 Rn. 16 - Stirnlampen, mwN).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:281119UIZR23.19.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 361 Nr. 6
WAAAH-40973

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