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BSG Urteil v. - B 8 SO 20/18 R

Gesetze: § 61 SGB 12, §§ 61ff SGB 12, § 18 Abs 1 SGB 12, § 46 Abs 1 Halbs 1 SGB 1, § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Verzicht auf Leistungen - Rücknahme des Leistungsantrags - wirksame Vertretung durch den Ehegatten - Verwirkung des Leistungsanspruchs

Leitsatz

Das vom Sozialhilfeträger antragsgemäß eingeleitete Verwaltungsverfahren ist beendet, wenn der Antrag auf Sozialhilfe trotz fortbestehender Notlage zurückgenommen wird, ohne dass der Sozialhilfeträger ermitteln muss, ob der zur Kenntnis gebrachte Bedarf weiterhin besteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:050919UB8SO2018R0

Fundstelle(n):
EAAAH-41066

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