Keine Neubewertung von Grundstücken bei freiwilligem Landtausch i.S. des FlurbG - keine (anteilige) Teilwertabschreibung bei Zahlung eines Überpreises und fehlendem Absinken der Bodenrichtwerte
Leitsatz
1. NV: Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern —soweit Wertgleichheit besteht— einkommensteuerrechtlich neutral.
2. NV: Zahlt ein Landwirt im Zeitpunkt der Anschaffung einen höheren Preis für ein Grundstück, als sich nach der amtlichen Richtwertkarte ergibt (sog. Überpreis), gilt auch in diesem Fall die Vermutung, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht (Anschluss an das , BFH/NV 2008, 347).
3. NV: Eine Abschreibung auf den Verkehrswert kommt bei Zahlung eines Überpreises grundsätzlich nicht in Betracht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2019:U.231019.VIR9.17.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2020 S. 191 Nr. 3 HFR 2020 S. 227 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2020 S. 376 DAAAH-41075