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BAG Urteil v. - 3 AZR 281/18

Gesetze: § 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG

Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

Leitsatz

Hat der Arbeitgeber eine Gesamtversorgung zugesagt, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers und anderen Renteneinkünften des Arbeitnehmers zusammensetzt, ist Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente und nicht die Gesamtversorgung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:191119.U.3AZR281.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 499 Nr. 9
DStR 2020 S. 12 Nr. 9
NJW 2020 S. 10 Nr. 8
ZIP 2020 S. 431 Nr. 9
RAAAH-41134

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