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BAG Urteil v. - 10 AZR 177/18

Gesetze: § 7 Abs 6 SokaSiG, § 7 Abs 7 SokaSiG, Anl 31 SokaSiG, Anl 32 SokaSiG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 1 TVG, § 8 SGB 4

Klage auf Sozialkassenbeiträge - Streitgegenstand

Leitsatz

1. Eine Klage auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft für gewerbliche Arbeitnehmer ist regelmäßig hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) darlegt, von welchem Arbeitgeber sie für welche Kalendermonate Beiträge in welcher Höhe begehrt.

2. Verlangt die ULAK Beiträge für mehrere Kalendermonate, handelt es sich um eine "Gesamtklage". Die Kasse hat darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen.

3. Die ULAK muss die Arbeitnehmer, für die sie Beiträge erstrebt, nicht namentlich benennen oder in anderer Weise individualisieren, um den Streitgegenstand zu bestimmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:301019.U.10AZR177.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 372 Nr. 7
BAAAH-41135

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