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BGH Beschluss v. - XII ZB 379/19

Gesetze: § 63 Abs 1 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG, § 139 Abs 1 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 294 Abs 1 ZPO

Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familiensache: Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung; Hinweis- und Prüfungspflicht des Rechtsmittelgerichts bei Zweifeln an der anwaltlichen Versicherung

Leitsatz

1. Von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung ist grundsätzlich auszugehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 289/14, NJW 2015, 349 und , NJW-RR 2018, 958).

2. Schenkt das Rechtsmittelgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der anwaltlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Verfahrensbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (im Anschluss an , WM 2016, 895).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:181219BXIIZB379.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 8
NJW-RR 2020 S. 501 Nr. 8
ZIP 2020 S. 988 Nr. 20
AAAAH-41144

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