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Landesamt für Steuern Niedersachsen - S 7155 - 83-St 186

Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG; Abschn. 8.1 UStAE); Zeitpunkt des Vorhandenseins eines Wasserfahrzeuges; Umsätze auf den vorhergehenden Stufen; Zweifelsfragen aus der Praxis zum Anwendungsbereich der Vorschrift

Bezug: BStBl 2017 II S. 1027

Bezug: BStBl 2017 I S. 1349

Bezug: BStBl 2018 I S. 1012

Bezug: BStBl 2019 I S. 591

1. Allgemeines

Der entschieden, dass nach Artikel 148 Buchstabe d MwStSystRL nicht nur Dienstleistungen im Bereich des Beladens und Entladens eines Schiffes im Sinne von Artikel 148 Buchstabe a MwStSystRL steuerfrei sein können, die auf der letzten Handelsstufe einer solchen Dienstleistung erbracht werden, sondern auch auf einer vorausgehenden Handelsstufe erbrachte Dienstleistungen, wie etwa eine von einem Unterauftragnehmer an einen Auftraggeber, die dieser dann einem Speditions- oder Transportunternehmen weiter berechnet.

Die Verwaltung hat diese Rechtsprechung mit übernommen und Abschn. 8.1 Abs. 1 und Abs. 7 UStAE entsprechend angepasst. Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis zum erbrachte Umsätze ist eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen worden.

Mit wurde das angepasst. Danach gilt grundsätzlich, dass sich aus dem Nachweis der Zweckbestimmung ergeben muss, für welches konkrete, eindeutig identifizierbare (bereits vorhandene) Seeschiff die Leistung erbracht wird. Weiterhin ist definiert worden, ab welchem Zeitpunkt ein Wasserfahrzeug frühestens vorhanden ist. Abschn. 8.1 UStAE ist ...

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