Sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeughalters bei Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer durch Fahrzeugführer
Leitsatz
1. Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (Fortführung von , NJW 2016, 863).
2. Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe ("erhöhtes Parkentgelt"), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht.
3. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeugführer ist, besteht nicht.
4. Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein "erhöhtes Parkentgelt" in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2019:181219UXIIZR13.19.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 194 Nr. 7 NJW 2020 S. 744 Nr. 11 WM 2020 S. 2389 Nr. 50 UAAAH-41308